AGB
BPS Software GmbH & Co. KG, Ibbenbüren, Stand 05/2016
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (Auftraggeber).
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns (Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber) über die ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Leistungen oder Lieferungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir (Auftragnehmerin) ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Bei Lieferung von neuen Maschinen und Geräten, neuer Software und Hardware, unterliegen diese, soweit wir (Auftragnehmerin) nicht Hersteller sind, den Lieferungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lizenzinhabers oder Lieferanten. Sollten diese nicht wirksam vereinbart worden sein, gelten ersatzweise die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Auftragnehmerin behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Ware bzw. Software wird wie vom Hersteller beschrieben, geliefert. Davon abweichende Anforderungen sind stets schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns (Auftragnehmerin) zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Regelungen für gelieferte Software
Für Software, die von der Auftragnehmerin erstellt wurde, wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Der Auftraggeber erwirbt im Hinblick auf die Software ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht nach Maßgabe des Angebotes der Auftragnehmerin. Das Eigentum an der Software geht nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an der Software Veränderungen vorzunehmen, die überlassenen Unterlagen zur Erstellung eigener Software zu verwenden bzw. entsprechende Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder irgendwelche Art von Kopien der Software nebst Unterlagen zu erstellen. Eine Veräußerung der erworbenen Nutzungsrechte an der Software durch den Auftraggeber ist in jedem Falle ausgeschlossen. Gleichfalls kann der Auftraggeber die Software auch nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner Hardware veräußern.
Handelt es sich bei der durch uns gelieferten Software nicht um solche, an denen wir die Lizenz und Eigentumsrechte haben, so sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Eigentümers der Software gültig.
§ 4 Software-Pflege und –wartung
1. Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung sind die Programmpakete gemäß Software-Auftrag, für die wir im Rahmen dieser Vereinbarung gegen Zahlung einer Jahres-pauschale folgende Leistungen erbringen:
a. Beseitigung von Fehlern auch nach der Haftungsfrist in der zu wartenden Software und den durch uns (Auftragnehmerin) zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen.
b. Anpassung an gesetzliche Änderungen, neue oder geänderte Richtlinien, Verordnungen u.ä., die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu wartenden Software haben. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen unserer programmtechnischen Möglichkeiten und in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntmachung oder Neueinführung der Gesetzesänderung.
c. Telefonische Beratungsbereitschaft nach Gesprächsübermittlung durch den Anwender an fünf Werktagen der Woche in der durch uns festgelegten Uhrzeit.
d. Bereitstellung von Beratungskapazität für schriftlich eingehende Anfragen bezüglich der zu wartenden Software.
Die Berechnung der oben aufgeführten Leistungen erfolgt zu unseren jeweils gültigen Vergütungssätzen. Etwaige Preisveränderungen werden dem Auftraggeber spätestens bis zum 29.09. eines jeden Jahres für das Folgejahr mitgeteilt.
2. Voraussetzung für die Wartung der Software:
a. Nur die neueste Fassung unserer Software wird jeweils auf schriftliche Anforderung des Anwenders in der bei uns üblichen Arbeitszeit gewartet.
b. Auf Verlangen unseres Personals hat der Anwender auf seine Kosten ausreichende Räume und die Hardware des Anwenders in seinen Räumen in ausreichender Zeit zur Verfügung zu stellen.
c. Der Anwender muss die vom Software-Lieferanten empfohlenen Mindestschulungsmaßnahmen für die jeweils eingesetzten Software-Produkte und deren Module absolviert haben.
3. Die Ziffern 1.a, 1.b, und 2.a dieser Bestimmung gelten nur dann, wenn Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung Programmpakete sind, deren Hersteller wir sind.
4. Die Vereinbarung zur Pflege der überlassenen Software läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahrs, wenn einzelvertraglich keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Bei einer Kündigung zählt das Eingangsdatum bei der BPS Software.
5. Folgende Leistungen sind weder mit der Einmallizenzgebühr für Software noch mit den Vergütungen für Softwarepflege abgegolten und werden somit gesondert berechnet.
- Programmdatenträger
- Handbuchnachlieferungen
- Erstellen der Programmträger
- Kosten der Lieferung
- Installationskosten, falls Installation nicht vom Kunden vorgenommen wird
- Datenreparaturen, -konvertierungen und -übernahme
- Support für das eingesetzte Betriebssystem.
- Schulung/Einweisung
Der Anwender erhält jeweils die neueste Fassung der Software, die Gegenstand dieses Vertrages ist
6. Die Zahlung der Softwarepflege hat nach Erteilung einer Rechnung jeweils im Voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.
7. Wurde eine Ratenzahlung der Softwarepflege per Lastschrift vereinbart, so wird die monatlich vereinbarte Rate vom angegebenen Konto des Auftraggebers abgebucht. Eine gesonderte Rechnung wird dann nicht mehr erstellt. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird auf dem Lastschriftbeleg mit ausgewiesen.
Gerät der Auftraggeber mit einer Rate in Rückstand (Rücklastschrift oder ähnliches) so wird sofort der gesamte noch fällige Betrag bis zum jeweiligen Jahresende fällig.
Die Auftragnehmerin schreibt dem Auftraggeber hierfür eine Rechnung die dann auch sofort fällig ist. Für die Zukunft gilt dann die Berechnung “jährlich im Voraus” als vereinbart.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Sofern nicht eine Regelung durch vorstehende Paragraphen
(§§ 3 und 4) getroffen wurde, gilt Folgendes:
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Unternehmenssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 6 Vergütung
1. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Auftragnehmerin behält sich gegenüber dem Auftraggeber vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Auftragnehmerin anerkannt wurden.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Rücktrittsrecht der Auftragnehmerin
Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
§ 9 Haftung (Gewährleistung)
1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung/Nachbesserung und Neulieferung/Ersatzlieferung steht in jedem Fall der Auftragnehmerin zu.
2. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen/unerheblichen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin Mängel gemäß den Regelungen des § 377 HGB – jedoch schriftlich – anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Haftungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Die Haftungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Haftungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Haftungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Erhält der Auftraggeber ein mangelhaftes Handbuch, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Lieferung eines mangelfreien Handbuches verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel des Handbuches der ordnungsgemäßen Benutzung entgegensteht.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder der Rückgabe der Vertragsware erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Die vorstehenden und nachstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Auftragnehmerin.
4. Der Auftraggeber ist zur täglichen Datensicherung verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine tägliche Datensicherung nicht vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin einen etwaigen Softwarefehler unverzüglich anzuzeigen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, die darauf zurückzuführen sind, dass eine unverzügliche Anzeige nicht erfolgt ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Soweit der Vertrag oder diese AGB‘s Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die BPS-Cloud-Services
1. Präambel
1.1. Die BPS Software GmbH & Co. KG (nachfolgend BPS genannt) mit Sitz in Ibbenbüren stellt im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dem Kunden eine Cloud-basierte IT-Landschaft, im nachfolgenden BPS-Cloud-Services genannt, ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung.
1.2. Die BPS ist berechtigt, den Inhalt dieser Vertragsbedingungen zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von der BPS für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die BPS verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
1.3 Die BPS Cloud Services umfassen die folgenden Produkte:
- BPS Cloud Server
- 123erfasst
- Upmesh
- EASI Control
2. Grundlagen der Leistungserbringung durch die bps Software GmbH & Co. KG
2.1. Die BPS bindet geeignete Nachunternehmer zur Sicherstellung der mit diesen Vertragsbedingungen zugesicherten Leistungsstandards. Die BPS ist berechtigt, die gewählten Nachunternehmen zu wechseln, sofern die gegenüber den Kunden zugesicherten Leistungs- und Sicherheitsstandards nicht verschlechtert werden. Der Kunde wird in diesen Fällen rechtzeitig informiert. Die Nachunternehmer sind:
- Mitteldeutsche IT GmbH (für BPS-Cloud-Server)
Debyestraße 5b
04329 Leipzig - upmesh UG
Ignatz-Wiemeler-Str. 22
49477 Ibbenbüren - 123erfasst.de GmbH
Korkenstraße 8
49393 Lohne - EASI Control GmbH
Münsterstraße 5
59065 Hamm
2.2. Die BPS kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht in diesem Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag ohne Berücksichtigung einer ggfls. vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des aktuellen Abrechnungszeitraumes (lt. Vertrag) zu kündigen. Von diesem Sonderkündigungsrecht ausgenommen sind Erweiterungen in der Produktliste (gem. Abschnitt 1.3) sowie Erweiterungen in der Nachunternehmerliste (gem. 2.1) sofern diese den mit Kunden vereinbarten Leistungsumfang nicht betreffen.
3. Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung
3.1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch die BPS zustande.
3.2. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.3. Wird der Vertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, verlängert er sich jeweils automatisch um die gleiche Vertragslaufzeit, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien zum Vertragsablauf fristgerecht gekündigt wird.
3.4. Das Recht auf fristlose Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt für die BPS insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Nutzungsgebühr für die BPS-Cloud-Services mit mindestens 60 Tagen im Verzug ist.
3.5. Im Falle einer durch die BPS ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist die BPS berechtigt, die vereinbarten Entgelte einzufordern, die der Kunde bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit hätte entrichten müssen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in dieser Höhe für die BPS entstandenen Schadens obliegt dem Kunden.
3.6. Die fristgerechte Kündigung einer der Vertragsparteien zum Ende des Abrechnungszeitraumes ist abhängig von der Vertragslaufzeit:
Laufzeit Kündigungsfrist
6 Monate 1 Monat zum Monatsende
12 Monate 2 Monate zum Monatsende
24 Monate 3 Monate zum Monatsende
unbefristet 3 Monate zum Monatsende
Die Kündigung ist schriftlich bei der BPS einzureichen
4. Vergütung
4.1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ist abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang.
4.2. Die Zahlungspflicht beginnt am Tag der Übermittlung der Zugangsdaten durch BPS an den Kunden.
4.3. Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, für jeweils einen Monat im Voraus per SEPA-Lastschriftmandat. BPS darf zu Vertragsbeginn den angefangenen ersten Monat sowie einen Folgemonat im Voraus abrechnen.
4.4. Die BPS ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte maximal einmal je Vertragsjahr zu erhöhen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung vom Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die BPS verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
4.5. Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die BPS berechtigt, den Zugang zu BPS-Cloud-Service bis zur Begleichung der offenen Forderungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesen Fällen verpflichtet, die laufenden Entgelte aus dem geschlossenen Vertrag weiter zu zahlen.
4.6. Gegen Forderungen der BPS kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4.7. Gerät die BPS mit ihren Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die BPS eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
5. Änderungen des Vertragsumfanges
5.1. Vereinbaren BPS und der Kunde eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges, wird diese, wenn nicht anders vereinbart, automatisch in den laufenden Vertrag integriert.
5.2. Die Zahlungspflicht für eine Erweiterung des Leistungsumfanges entsteht mit dem Tag der Bereitstellung.
5.3. Bei einer Verringerung des vereinbarten Leistungsumfanges (Teilkündigung) gelten die Fristen gem. Abschnitt 3.
6. Leistungen der BPS Software GmbH & Co. KG
6.1. Der zwischen Kunde und BPS vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. den Auftragsbestätigungen der BPS.
6.2. Die BPS stellt durch ihre gebundenen Nachunternehmer (gem. Absatz 2.1) die jeweiligen notwendigen Infrastrukturen sowie deren serverseitige Anbindung an das Internet zur Verfügung. Schnittstelle für die Leistungserbringung der BPS sind die Dienste innerhalb des Rechenzentrums des jeweiligen Nachunternehmers oder sofern für das jeweilige Produkt eine dedizierte App angeboten wird, ebendiese App.
6.3. Für die Nutzung der BPS Cloud Services ist eine Breitband-Internetanbindung erforderlich. Die breitbandige Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit, Bereitstellung und Geeignetheit der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist ausschließlich Sache des Kunden und außerhalb der Leistungspflichten der BPS sowie deren Nachunternehmer.
6.4. BPS-Cloud-Services der BPS sind im Jahresmittel zu mindestens 95%, bezogen auf das Vertragsjahr, verfügbar.
6.5. Als Ausfallzeiten, betreffend die Verfügbarkeit gemäß vorgehender Ziffer, gelten nicht:
- Ausfallzeiten, die durch den Kunden oder von ihm verwendete Software oder vom Kunden falsch installierte Software verursacht sind
- Ausfallzeiten, verursacht durch Hersteller von Software in der eingesetzten Infrastruktur (gilt nur für das Produkt BPS-Cloud-Server)
- Ausfallzeiten durch vom Kunden eingeschleuste Schadcodes, z.B. infizierte Software oder Daten
- Ausfallzeiten, deren Gründe außerhalb des Einflussbereichs der BPS und deren Nachunternehmer liegen, zum Beispiel externe DNS-Probleme
- Angriffe auf Netz- und Mailsysteme, Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik, kriegerische Ereignisse)
- Ausfallzeiten wegen planmäßiger Wartungsarbeiten; über planmäßige Wartungsarbeiten wird der Kunde vorab informiert
6.6. Die im Auftrag der BPS gebundenen Nachunternehmer führen an ihren Systemen (Hard- und Software) zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie der Interoperabilität der Dienste und zur Aufrechterhaltung des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch, die nach Möglichkeit in nutzungsarmen Zeiten durchgeführt werden. Hierdurch kann es zu partiellen oder vollständigen Leistungseinschränkungen kommen. Die BPS wird die Kunden über Art, Ausmaß sowie Dauer der Beeinträchtigung unterrichten, sofern dies möglich ist. Einschränkungen dieser Art sind keine Ausfallzeiten im Sinne dieser Vertragsbedingungen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde teilt der BPS mit dem Vertragsabschluss Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) eines verantwortlichen Ansprechpartners mit. Alternativ kann auch ein entsprechendes E-Mail-Funktionspostfach benannt werden. Der Kunde wird den angegebenen Kommunikationsweg regelmäßig auf den Eingang wichtiger Nachrichten der BPS, bzw. deren Nachunternehmer, diesen Vertrag betreffend, überwachen.
7.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzte Hard- und Software einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern sowie Kommunikationsmitteln zur Nutzung der BPS-Cloud-Services technisch geeignet ist. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme der BPS-Cloud-Services durch von ihm autorisierte Personen erfolgt, die mit der Bedienung vertraut sind. Die Konfiguration des IT- Systems des Kunden, insbesondere die Anpassung an die BPS-Cloud-Services einschließlich geeigneter Soft- und Hardware erfolgt durch den Kunden auf dessen eigene Kosten.
7.3. Wird die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der BPS-Cloud-Services durch einen Kunden – bewusst oder unbewusst – gefährdet oder bestehen Anhaltspunkte hierfür, dass eine Gefährdung bevorstehen könnte, so ist die BPS berechtigt, den Zugang des Kunden zu den BPS-Cloud-Services einzuschränken oder zu sperren. Die Sperrung bzw. Einschränkung des Zugangs aus den vorgehenden Gründen stellt keine Ausfallzeit im Sinne dieser Vertragsbedingungen dar.
7.4. Dem Kunden ist es untersagt, über die BPS Cloud Services Spam-Mails zu versenden, Denial-Of-Service-Attacken (DOS) oder jegliche andere Arten von Attacken gegen andere Systeme auszuführen. Der Kunde stellt sicher, dass auch Dritten die Vornahme solcher Handlungen mittels des Zugangs zu den BPS Cloud Services untersagt wird.
7.5. Dem Kunden ist es untersagt, die BPS-Cloud-Services missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist insb., wenn der Kunde gesetzlichen Regelungen zuwiderhandelt, insb. Leistungen oder Informationen anbietet, die gegen strafrechtliche Bestimmungen, insb. des Jugendschutzes verstoßen, zensiert oder gewaltverherrlichend sind. Der Kunde beachtet Urheber-, Marken- und andere gewerbliche Schutzrechte Dritter und unterlässt jedwede Verletzung. Dies gilt auch hinsichtlich Persönlichkeitsrechten Dritter. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auch keine Dritten über den ihm gewährten Zugang in der vorgehend beschriebenen Art handeln können. Wird die BPS durch Dritte wegen der vorgehend beschriebenen Verhaltensweisen des Kunden in Anspruch genommen, so stellt der Kunde die BPS von einer solchen Inanspruchnahme frei.
7.6. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass sein Onlinezugang bzw. das ihm eingeräumte Recht auf Zugang zu den BPS-Cloud-Services umfassend geschützt wird, insbesondere sind Passwörter für den Zugang zu den Diensten streng geheim zu halten sind. Der Kunde ist verpflichtet, die BPS unverzüglich darüber zu informieren, sobald ihm bekannt wird, dass unbefugte Dritte im Besitz des Passworts sind. Das gleiche gilt, wenn der Kunde Anlass zur Sorge haben muss, dass unbefugte Dritte sich Zugang zu seiner Hard- und Software verschafft haben oder dies versuchen.
7.7. Verwenden Dritte ein Passwort des Kunden, das diesem zur Identifizierung seiner Person gegenüber der BPS zur Abgabe vertragsrelevanter Erklärung dient, so ist der Kunde zur Vergütung hierauf basierender Leistungen der BPS, die diese gegenüber dem Dritten erbringt, verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern den Kunden nachweislich kein Verschulden, betreffend den Verlust/Missbrauch der Passwörter, trifft.
7.8. Der Kunde darf BPS Cloud Services nicht ohne vorherige Zustimmung der BPS Dritten zum alleinigen Gebrauch überlassen oder weitervermieten.
8. Leistungsinhalt BPS-Cloud-Service
8.1. Die für BPS-Cloud-Service bereitgestellten Server stehen ausschließlich im Geltungsbereich der europäischen DSGVO. Soweit möglich, werden Serverstandorte in Deutschland bevorzugt.
8.2. Gilt nur für BPS-Cloud-Server: Sofern der Kunde eigene und nicht von der BPS oder ihren Nachunternehmern gestellte Software (Fremdprogramme) auf den BPS Cloud Services installiert oder installieren lässt, sind die BPS und ihre gebundenen Nachunternehmer verpflichtet, sich jedweder Kenntnis und Kenntnisnahme von Daten oder Programmen des Kunden zu enthalten. Umgekehrt obliegen der BPS und ihren gebundenen Nachunternehmern auch keine Obhutspflichten, betreffend der Fremdprogramme (z.B. hinreichende Lizenzierung) und Daten (z.B. gesetzeswidrige Inhalte) der Kunden.
8.3. Gilt nur für BPS-Cloud-Server: Es wird ein tägliches automatisches Backup der BPS-Cloud-Server erstellt und zu Wiederherstellungszwecken für maximal 90 Tage aufbewahrt. Der dafür notwendige Speicherplatz ist Teil des vertraglich zugesicherten Speicherplatzes. Die Wiederherstellung der in den BPS-Cloud-Servern gespeicherten Betriebssysteme und Anwendungsprogramme bzw. die Wiederherstellung von Daten kann auf Wunsch des Kunden durch die BPS bzw. deren Nachunternehmer als zusätzliche Leistung gegen Vergütung erbracht werden.
8.4. Die Nutzung der BPS Cloud Services erfolgt durch den Kunden in eigener Verantwortung und zu eigenen Zwecken. Der Kunde sorgt dafür, dass die von ihm verwendeten eigenen Programme zu seinen Gunsten hinreichend lizenziert sind. Für die von BPS gestellten Softwareprodukte ergibt sich die Lizensierung aus den geschlossenen Verträgen gem. der Auftragsbestätigung(en) bzw. (Teil-)Kündigungen.
8.5. Die Installation von Updates und sonstige Servicearbeiten an Fremdprogrammen über die bereitgestellte Infrastruktur hinaus ist kein Grundbestandteil der BPS Cloud Services und kann nach vorheriger Prüfung durch die BPS als zusätzliche Leistung gegen Vergütung erbracht werden. Für die BPS-Softwareprodukte sowie die Produkte ist der serverseitige Updateservice inklusive.
8.6. Bei Nutzung einer bereitgestellten App für die Nutzung der BPS Cloud Services obliegt es dem Kunden, dafür zu sorgen, dass bereitgestellt Updates für die App installiert werden.
9. Support, SLA, Vergütung zusätzlicher Leistungen
9.1. Die BPS erbringt für ihre BPS Cloud Services den Support gemäß der zwischen Kunde und BPS getroffenen Vereinbarung.
9.2. Die BPS richtet während ihrer Betriebszeit (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) einen First-Level-Support ein, der mit fachlich qualifizierten Mitarbeitern besetzt ist. Außerhalb der Betriebszeiten der BPS besteht keine Rufbereitschaft. Über den First-Level-Support hinausgehende Anfragen kann BPS an seine Nachunternehmer weiterleiten.
9.3. Nimmt der Kunde Leistungen der BPS in Anspruch, sind diese grundsätzlich kostenpflichtig, wenn sie nicht ausdrücklicher Vertragsbestandteil bzw. lt. AGB in dem Softwarepflegevertrag enthalten sind. Es gelten die jeweiligen Vergütungssätze der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Auf Wunsch erhält der Kunde vor Erbringung der Leistungen einen Kostenvoranschlag.
10. Haftung, Minderung
10.1. Ist in Folge eines Mangels, der durch BPS oder einer der Nachunternehmer zu vertreten ist, im Bereich der BPS Cloud Services die vertraglich vereinbarte oder – nachrangig – die in diesen Vertragsbedingungen definierte Mindestverfügbarkeit (abzgl. der genannten Ausnahmen gem. Absatz 6.5, oder bei Missachtung von Wartungsempfehlungen) unterschritten, so steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht kann jedoch nur auf die Bereitstellungskosten der BPS Cloud Services angewendet werden.
10.2. Macht der Kunde sein Minderungsrecht geltend, so erfolgt die Berechnung der Minderung gemäß vorgehender Ziff. 1 dieses Abschnittes anhand des Maßes der Unterschreitung der Verfügbarkeit/Jahr.
10.3. Die Haftung der BPS wegen eigener Pflichtverletzungen bzw. ihr zuzurechnender Pflichtverletzungen durch Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ist bei Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der BPS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen beschränkt. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die BPS auch für ihr zuzurechnende einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen.
11. Datenschutz
11.1. Die BPS weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Für die Sicherheit und die Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
11.2. Die BPS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten eines Nutzers ohne weitergehende Einwilligung nur, soweit sie für die Vertragsbegründung und Vertragsabwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind.
12. Gerichtsstand, Nebenabreden
12.1. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.
12.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Ibbenbüren als Gerichtsstand.
12.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.